FAQ

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Was heißt pflegebedürftig?

Der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ ist im neuen Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2017 neu definiert worden. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den folgenden sechs Bereichen, den sogenannten Modulen:

  1. Mobilität, z. B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, z. B. örtliche und zeitliche Orientierung.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, z. B. nächtliche Unruhe.
  4. Selbstversorgung, z. B. Körperpflege, Ernährung.
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, z. B. Medikation, Wundversorgung.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, z. B. Gestaltung des Tagesablaufs.

Es geht jeweils um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbstständig, teilweise selbstständig oder nur noch unselbstständig ausgeübt werden können.

Welche Voraussetzungen sind für den Bezug von Pflegeversicherungsleistungen zu erfüllen ?

Die Grundvoraussetzung, um Leistungen der Pflegeversicherung erhalten zu können, ist ein dauerhafter Unterstützungsbedarf im gewohnten Tagesablauf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung.

Wie hoch die Leistungen der Pflegeversicherung für die häusliche Pflege sind, hängt davon ab, in welchem Grad die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Das heißt, welchen Pflegegrad der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) vergeben hat.

  • Voraussetzungen für Pflegegrad 1
    Man erhält den Pflegegrad 1, wenn man eine "geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" aufweist. Das entspricht einer Punktzahl von 12,5 - unter 27 Punkten von insgesamt 100 Punkten, die im NBA für die Einteilung in Pflegegrade vorgesehen sind.
  • Voraussetzungen für Pflegegrad 2
    Dem Pflegegrad 2 wird man zugewiesen, wenn man von einer "erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" ausgehen kann. Dem entsprechen 27 bis unter 47,5 Punkte auf der Skala des NBA.
  • Voraussetzungen für Pflegegrad 3
    Die Leistungen für den Pflegegrad 3 bekommt man von der Pflegekasse, sofern eine "schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" vorliegt. Dies wird durch eine Punktevergabe von 47,5 - unter 70 Punkte gekennzeichnet.
  • Voraussetzungen für Pflegegrad 4
    Man wird in den Pflegegrad 4 eingestuft, wenn eine "schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" festgestellt wird und dies mit einer Punktzahl von 70 unter 90 Punkten notiert wird.
  • Voraussetzungen für Pflegegrad 5
    Den Pflegegrad 5 erhalten Menschen, die unter einer "schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden" und zusätzlich noch "besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung" haben. Unter den Pflegestufen entsprach dies unter anderem auch dem Härtefall.

Um die Voraussetzungen für alle Pflegegrade richtig zu verstehen, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns.

An wen ist der Antrag auf Pflegebedürftigkeit zu stellen?

Den Antrag erhalten Sie bei der Pflegekasse. Diese ist immer bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt, bei der der Pflegebedürftige versichert ist.

Die Leistungen werden rückwirkend bis zum Datum der Antragstellung gewährt. Aus diesem Grund sollten Sie einen Antrag auf jeden Fall frühzeitig stellen, damit Sie bestehende Ansprüche nicht verfallen lassen. 

Oft füllen sich Pflegebedürftige bei der Begutachtung überfordert und eingeschüchtert, oft wollen sie vor Fremden ihre Schwächen auch nicht eingestehen. Das kann zu einer fehlerhaften Beurteilung der Pflegegutachter führen, was dann am Ende mit geringeren Leistungen der Pflegeversicherung verbunden ist.

Deshalb ist es sinnvoll vor der Begutachtungstermin:

  • für ein paar Tage ein sogenanntes „Pflegetagebuch" zu führen, in das Sie alle notwendigen Leistungen, die sie am Pflegebedürftigen erbringen, oder selbst brauchen, eintragen.
  • Halten Sie konkrete Beispiele für Pflegesituationen parat, die dem Gutachter die Verfassung anschaulich machen können
  • Berichten Sie so vollständig wie möglich von Ihrer Situation – eine Beschönigung der Umstände bzw. unvollständige Angaben helfen Ihnen oder Ihrem Angehörigen nicht
  • Stellen Sie sicher, dass eine kompetente Person, die von der Situation des Pflegebedürftigen weiß, beim Gutachten anwesend ist. Das kann ein Mitarbeiter eines Pflegedienstes, aber auch ein Angehöriger sein. Ihre Pflegeperson kann Sie unterstützen und vielleicht auch wichtige Aussagen beisteuern. 

Wenn Sie Fragen zur Antragstellung haben oder Hilfe beim Ausfüllen des Antrages benötigen, können Sie uns gerne anrufen oder auch persönlich vorbeikommen.

Welche Pflegegrade gibt es?

Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit.

Es gibt fünf Pflegegrade. Diese werden jeweils mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

Pflegegrad 1: entspricht einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

Pflegegrad 2: entspricht einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

Pflegegrad 3: entspricht einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

Pflegegrad 4: entspricht schwerster Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

Pflegegrad 5: entspricht schwerster Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.